Der Wert
Was ein Nachlass wert ist, bestimmt die Steuerlast, die Pflichtteilsansprüche und die Ausgleichszahlungen unter Geschwistern. Solange diese Zahl nicht belastbar ermittelt ist, lässt sich keine dieser Größen beziffern — und keine Struktur sinnvoll auslegen.
Ein Nachlass ist selten ein einziger Posten, und für jeden gilt ein eigenes Verfahren: Grundbesitz über das Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG), Wertpapiere zum Kurswert am Todestag (§ 11 Abs. 1 BewG), nicht notierte Anteile über das vereinfachte Ertragswertverfahren mit dem Substanzwert als Untergrenze (§ 11 Abs. 2 BewG), Lebensversicherungen je nach Bezugsberechtigung, Hausrat und persönliche Gegenstände mit eigenen Freibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der schwierigste Posten ist fast immer der Betrieb. In der Praxis wird über den Ertragswert bewertet: Aus den bereinigten Ergebnissen der letzten Jahre wird eine nachhaltige Ertragskraft abgeleitet und kapitalisiert. Bereinigt wird um Sondereffekte, um ein marktübliches Geschäftsführergehalt und um nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
Rn. 1§§ 199 ff. BewG
Der steuerliche Wert ist ein anderer. Das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG dient der Besteuerung, nicht der Preisfindung. Es kennt keine Bereinigungen und keine Risikodifferenzierung. Wer den steuerlichen Wert für den wirtschaftlichen hält, plant an der Sache vorbei — in beide Richtungen. Für die Immobilie gilt dasselbe: Der Grundbesitzwert des Finanzamts ist nicht der Preis, den der Markt zahlt.
Bei Betrieben kommt eine zweite Frage hinzu, die kein Bewertungsverfahren beantwortet: die nach der Nachfolgefähigkeit. Hängt das Geschäft an Personen, an Kundenbeziehungen oder an Prozessen? Ein Ertrag, der an einem Gesellschafter hängt, ist bei dessen Ausscheiden kein Ertrag mehr.
Erst die Summe ergibt die Bemessungsgrundlage — und erst sie beantwortet die drei Fragen, an denen sich alles Weitere entscheidet: Reichen die Freibeträge? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und ist genug Liquidität da, um ihn zu bedienen, ohne an die Substanz zu gehen?
Die Fristen
Rn. 2§§ 14, 16 ErbStG
Freibeträge kehren alle zehn Jahre wieder. Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; danach stehen die Freibeträge des § 16 ErbStG wieder vollständig zur Verfügung — 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel. Wer mit 55 beginnt statt mit 70, hat eine Übertragungsstufe mehr. Das ist der gesamte Unterschied, und er lässt sich später nicht nachholen.
Fünfzehn Jahre früher anfangen verdoppelt den steuerfreien Teil
Mit eigenen Zahlen durchrechnen
Rn. 3§§ 13a, 13b ErbStG
Der stärkste Hebel ist die Betriebsvermögensbegünstigung. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung) oder auf Antrag zu 100 Prozent (Optionsverschonung). Der Preis sind Bedingungen, die über Jahre gehalten werden müssen: Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren und Mindestlohnsummen.
Die Falle heißt Verwaltungsvermögen. Erreicht das Bruttoverwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig. Ein Unternehmen, das über Jahre Liquidität angesammelt oder Immobilien vermietet hat, gerät unbemerkt in diesen Bereich.
Rn. 4§§ 1922, 2032, 2303 BGB
Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben werden Gesamthänder einer Erbengemeinschaft, die nur einstimmig handeln kann — bei Unternehmensanteilen führt das regelmäßig zur Blockade. Dazu kommen Pflichtteilsansprüche, die in Geld zu erfüllen sind und dem Unternehmen Liquidität entziehen.
Die Fristen im Überblick. Sie laufen unabhängig voneinander, und die meisten beginnen ohne Zutun.
| Frist | Worum es geht | Norm |
|---|---|---|
| 6 Wochen | Ausschlagung der Erbschaft, ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei Auslandsbezug | § 1944 BGB |
| 3 Monate | Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt | § 30 ErbStG |
| 1 Jahr | Anfechtung einer letztwilligen Verfügung | § 2082 BGB |
| 3 Jahre | Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, ab Schluss des Jahres der Kenntnis | §§ 195, 199 BGB |
| 5 oder 7 Jahre | Behaltens- und Lohnsummenfrist für begünstigtes Betriebsvermögen, je nach Regel- oder Optionsverschonung | § 13a Abs. 3, 6, 10 ErbStG |
| 7 Jahre | Sperrfrist nach Einbringung zu Buchwerten; ein Verkauf davor wird rückwirkend besteuert | § 22 UmwStG |
| 7 Jahre | Mögliche Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen | § 28 ErbStG |
| 10 Jahre | Zusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person; danach stehen die Freibeträge wieder vollständig zur Verfügung | §§ 14, 16 ErbStG |
| 10 Jahre | Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, ein Zehntel je Jahr. Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist regelmäßig nicht zu laufen | § 2325 Abs. 3 BGB |
| 10 Jahre | Grunderwerbsteuer beim Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Gesellschaften | §§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG |
Die Struktur
Die beste Struktur ist die einfachste, die trägt. Jede zusätzliche Ebene kostet Gründung, Buchhaltung, Beratung und Beweglichkeit — und muss diesen Preis verdienen. Wer mit der Holding anfängt, hat die Frage übersprungen, ob sie nötig ist.
In der Praxis lassen sich die Fälle auf fünf Stufen ordnen. Sie bauen aufeinander auf; kaum jemand braucht die oberen.
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Nur ein Testament
Ein Ehepaar, ein Haus, ein Depot, zwei Kinder. Die Freibeträge reichen.
Es fehlt ein Testament, das die Erbengemeinschaft vermeidet, und eine Vorsorgevollmacht. Keine Gesellschaft, keine Übertragung zu Lebzeiten, nichts, was jemand jährlich pflegen muss.
Aufwand: einmalig, notarielle Beurkundung
Löst nicht: die Steuer, sobald das Vermögen über den Freibeträgen liegt -
Schenken statt vererben
Das Vermögen liegt über den Freibeträgen, und es ist Zeit da.
Übertragung in Stufen alle zehn Jahre, bei Immobilien häufig mit Nießbrauchsvorbehalt. Weiterhin ohne Gesellschaft — was zählt, ist der Kalender, nicht die Rechtsform.
Aufwand: je Übertragung, meist notariell
Löst nicht: den Streit, wenn mehrere Kinder denselben Gegenstand wollen -
Die Familiengesellschaft
Mehrere Immobilien oder ein größeres Depot, mehrere Kinder, Streit wäre teuer.
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bündelt das Vermögen, trennt Stimmrecht von Kapital und verhindert, dass jede Übertragung den Gesellschafterkreis sprengt.
Aufwand: laufende Buchhaltung und Jahresabschluss
Löst nicht: die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen — dafür braucht es die Verschonung -
Die Holding
Ein operatives Unternehmen, ein Verkauf ist absehbar oder Gewinne sollen im Verbund reinvestiert werden.
Erst hier verdient die zusätzliche Ebene ihren Preis — und nur, wenn die Sperrfrist abläuft, bevor verkauft wird.
Aufwand: zwei Gesellschaften, zwei Abschlüsse
Löst nicht: den Bedarf an privater Liquidität; was ausgeschüttet wird, ist trotzdem zu versteuern -
Stiftung oder Doppelstiftung
Das Vermögen soll dauerhaft gebunden und von Erbfällen entkoppelt werden, oft mit einem gemeinnützigen Teil.
Die aufwendigste Stufe und die am schwersten umkehrbare. Was einmal in der Stiftung liegt, kommt praktisch nicht zurück.
Aufwand: Stiftungsaufsicht und eigene Rechnungslegung; Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre
Löst nicht: die Beweglichkeit — sie ist der Preis
Kapital und Stimmrechte laufen auseinander — daran hängt in einer Nachfolgestruktur fast alles
Stufe vier ist die häufigste Entscheidung — und die, bei der die Zahlen am meisten hergeben. Eine Holding ist eine Kapitalgesellschaft, die Anteile an anderen Kapitalgesellschaften hält. Ihr Vorteil ist eng umrissen und gilt nicht immer.
Rn. 5§ 8b Abs. 2, 3 KStG
Beim Verkauf. Der Veräußerungsgewinn bleibt auf Ebene der Holding weitgehend steuerfrei; fünf Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Bei einer Gesamtbelastung von rund 30 Prozent ergibt das eine effektive Belastung von etwa 1,5 Prozent. Zum Vergleich: Als Privatperson mit mindestens einem Prozent Beteiligung greift das Teileinkünfteverfahren — bei Spitzensteuersatz effektiv rund 27 Prozent.
Rn. 6§ 8b Abs. 1, 4 KStG · § 9 Nr. 2a GewStG
Bei Dividenden gilt eine Schwelle, und zwar zwei verschiedene. Körperschaftsteuerlich sind Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres befreit. Gewerbesteuerlich verlangt § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Dazwischen liegt ein Korridor, in dem Dividenden körperschaftsteuerfrei, aber gewerbesteuerpflichtig sind — eine Lücke, die regelmäßig übersehen wird und sich meist durch eine kleine Anpassung der Quote schließen lässt.
Die Holding ist ein Instrument für Kapital, das im Unternehmen arbeiten soll — nicht für Kapital, das ausgegeben wird. Der Steuervorteil verschwindet in dem Moment, in dem ausgeschüttet wird: Darauf fallen 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an.
Sie lohnt sich außerdem nicht, wenn eine Beteiligung Verluste erwarten lässt. Die Befreiung nach § 8b KStG ist symmetrisch: Veräußerungsverluste sind ebenso wenig abziehbar, wie Gewinne steuerpflichtig sind.
Rn. 7§ 22 UmwStG
Die Sperrfrist entscheidet über den Zeitpunkt. Wer eine bestehende Beteiligung steuerneutral zu Buchwerten in eine Holding einbringt, löst eine siebenjährige Sperrfrist aus. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, wird die Einbringung rückwirkend besteuert — beim Einbringenden persönlich. Wer die Struktur baut, um einen absehbaren Verkauf vorzubereiten, kommt damit meist zu spät.
Bausteine, die zu mehreren Stufen passen. Sie ersetzen keine Struktur, sondern ergänzen sie:
- Testamentsvollstreckung — wenn der Nachfolger noch nicht so weit ist oder mehrere Erben sich absehbar nicht einigen.
- Poolvereinbarung — hebt Anteile unterhalb von 25 Prozent in das begünstigte Vermögen, wenn Verfügung und Stimmrechtsausübung gebunden werden (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
- Güterstandsschaukel — den steuerfreien Zugewinnausgleich heben, ohne die Ehe zu beenden (§ 5 ErbStG).
Ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen gilt ohnehin ein eigenes Regime: entweder der abschmelzende Verschonungsabschlag oder die Verschonungsbedarfsprüfung, bei der das Privatvermögen offengelegt wird (§§ 13c, 28a ErbStG).
Die meisten Mandate enden auf Stufe eins oder zwei. Das ist kein Mangel an Anspruch, sondern das Ergebnis der Prüfung. Eine Struktur, die niemand mehr versteht, wenn der Erbfall eintritt, ist keine Lösung — sie ist der nächste Streitpunkt.
Die Reihenfolge
Daraus ergibt sich eine Prüffolge, die sich nicht umstellen lässt: erst der Wert, dann die Fristen, dann die Struktur. Wer nur juristisch denkt, baut eine Struktur um ein Unternehmen, dessen Ertragskraft er nicht geprüft hat. Wer nur betriebswirtschaftlich denkt, übersieht die Fristen, die über den Nutzen dieser Struktur entscheiden.
Die Ausnahme ist das Start-up. Dort steht die Struktur vor dem Wert. Wer erst strukturiert, wenn das Unternehmen etwas wert ist, zahlt für dieselbe Holding ein Vielfaches und wartet sieben Jahre auf das Ende der Sperrfrist. Bei jungen Unternehmen beginnt die Arbeit deshalb mit der Frage nach dem Wachstumspfad, nicht mit der Bewertung.