Recht

Erbrecht und Unternehmens­nachfolge

Eine Nachfolge scheitert selten am Steuerrecht. Sie scheitert daran, dass zu spät gerechnet wurde, was das Erbe oder das Unternehmen wert ist — und wer dann worauf einen Anspruch hat. Entscheidend ist die passende Struktur zur richtigen Zeit.

Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Gesellschaftsrecht und im Erbrecht und arbeite bei Schumacher Rechtsanwälte & Steuerberater in Essen — einer Kanzlei, die Recht, Steuern und Notariat unter einem Dach verbindet. Meine Arbeit sind Unternehmensnachfolge, Gesellschafterkonflikte, Testamente über Betriebsvermögen und die Strukturierung größerer Vermögen.

Was dabei anders läuft als üblich: Die Zahl, um die es geht, kommt nicht aus einem Gutachten, das jemand anderes geschrieben hat. Ich habe über Angriffe auf börsennotierte Unternehmen promoviert und leite ein Team von fünfzehn Analysten. Was ein Unternehmen wirklich trägt, prüfe ich selbst — bevor darauf eine Struktur gebaut wird.

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Die Reihenfolge entscheidet über das Ergebnis — die drei Schritte stehen unten im Einzelnen

Der Wert vom Depot bis zum Betrieb Die Fristen sechs Wochen bis zehn Jahre Die Struktur vom Testament bis zur Stiftung Ausnahme: das junge Unternehmen dort steht die Struktur vor dem Wert Der Wert vom Depot bis zum Betrieb Die Fristen sechs Wochen bis zehn Jahre Die Struktur vom Testament bis zur Stiftung Ausnahme: das junge Unternehmen dort steht die Struktur vor dem Wert

Der Wert

Was ein Nachlass wert ist, bestimmt die Steuerlast, die Pflichtteilsansprüche und die Ausgleichszahlungen unter Geschwistern. Solange diese Zahl nicht belastbar ermittelt ist, lässt sich keine dieser Größen beziffern — und keine Struktur sinnvoll auslegen.

Ein Nachlass ist selten ein einziger Posten, und für jeden gilt ein eigenes Verfahren: Grundbesitz über das Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG), Wertpapiere zum Kurswert am Todestag (§ 11 Abs. 1 BewG), nicht notierte Anteile über das vereinfachte Ertragswertverfahren mit dem Substanzwert als Untergrenze (§ 11 Abs. 2 BewG), Lebensversicherungen je nach Bezugsberechtigung, Hausrat und persönliche Gegenstände mit eigenen Freibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Der schwierigste Posten ist fast immer der Betrieb. In der Praxis wird über den Ertragswert bewertet: Aus den bereinigten Ergebnissen der letzten Jahre wird eine nachhaltige Ertragskraft abgeleitet und kapitalisiert. Bereinigt wird um Sondereffekte, um ein marktübliches Geschäftsführergehalt und um nicht betriebsnotwendiges Vermögen.

Rn. 1§§ 199 ff. BewG

Der steuerliche Wert ist ein anderer. Das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG dient der Besteuerung, nicht der Preisfindung. Es kennt keine Bereinigungen und keine Risikodifferenzierung. Wer den steuerlichen Wert für den wirtschaftlichen hält, plant an der Sache vorbei — in beide Richtungen. Für die Immobilie gilt dasselbe: Der Grundbesitzwert des Finanzamts ist nicht der Preis, den der Markt zahlt.

Bei Betrieben kommt eine zweite Frage hinzu, die kein Bewertungsverfahren beantwortet: die nach der Nachfolgefähigkeit. Hängt das Geschäft an Personen, an Kundenbeziehungen oder an Prozessen? Ein Ertrag, der an einem Gesellschafter hängt, ist bei dessen Ausscheiden kein Ertrag mehr.

Erst die Summe ergibt die Bemessungsgrundlage — und erst sie beantwortet die drei Fragen, an denen sich alles Weitere entscheidet: Reichen die Freibeträge? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und ist genug Liquidität da, um ihn zu bedienen, ohne an die Substanz zu gehen?

Die Fristen

Rn. 2§§ 14, 16 ErbStG

Freibeträge kehren alle zehn Jahre wieder. Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; danach stehen die Freibeträge des § 16 ErbStG wieder vollständig zur Verfügung — 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel. Wer mit 55 beginnt statt mit 70, hat eine Übertragungsstufe mehr. Das ist der gesamte Unterschied, und er lässt sich später nicht nachholen.

Fünfzehn Jahre früher anfangen verdoppelt den steuerfreien Teil

Beginn mit 55 55 65 75 85 4 Übertragungen 1,6 Mio. € je Kind Beginn mit 70 70 80 2 Übertragungen 800.000 € je Kind Beginn mit 55 55 65 75 85 4 Übertragungen 1,6 Mio. € je Kind Beginn mit 70 70 80 2 Übertragungen 800.000 € je Kind
Freibetrag je Kind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG. Schematisch, ohne Betriebsvermögensbegünstigung und ohne Wertveränderungen des übertragenen Vermögens.

Mit eigenen Zahlen durchrechnen

Rn. 3§§ 13a, 13b ErbStG

Der stärkste Hebel ist die Betriebsvermögensbegünstigung. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung) oder auf Antrag zu 100 Prozent (Optionsverschonung). Der Preis sind Bedingungen, die über Jahre gehalten werden müssen: Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren und Mindestlohnsummen.

Die Falle heißt Verwaltungsvermögen. Erreicht das Bruttoverwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig. Ein Unternehmen, das über Jahre Liquidität angesammelt oder Immobilien vermietet hat, gerät unbemerkt in diesen Bereich.

Rn. 4§§ 1922, 2032, 2303 BGB

Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben werden Gesamthänder einer Erbengemeinschaft, die nur einstimmig handeln kann — bei Unternehmensanteilen führt das regelmäßig zur Blockade. Dazu kommen Pflichtteilsansprüche, die in Geld zu erfüllen sind und dem Unternehmen Liquidität entziehen.

Die Fristen im Überblick. Sie laufen unabhängig voneinander, und die meisten beginnen ohne Zutun.

FristWorum es gehtNorm
6 WochenAusschlagung der Erbschaft, ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund; sechs Monate bei Auslandsbezug§ 1944 BGB
3 MonateAnzeige des Erwerbs beim Finanzamt§ 30 ErbStG
1 JahrAnfechtung einer letztwilligen Verfügung§ 2082 BGB
3 JahreVerjährung des Pflichtteilsanspruchs, ab Schluss des Jahres der Kenntnis§§ 195, 199 BGB
5 oder 7 JahreBehaltens- und Lohnsummenfrist für begünstigtes Betriebsvermögen, je nach Regel- oder Optionsverschonung§ 13a Abs. 3, 6, 10 ErbStG
7 JahreSperrfrist nach Einbringung zu Buchwerten; ein Verkauf davor wird rückwirkend besteuert§ 22 UmwStG
7 JahreMögliche Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen§ 28 ErbStG
10 JahreZusammenrechnung aller Erwerbe von derselben Person; danach stehen die Freibeträge wieder vollständig zur Verfügung§§ 14, 16 ErbStG
10 JahreAbschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, ein Zehntel je Jahr. Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist regelmäßig nicht zu laufen§ 2325 Abs. 3 BGB
10 JahreGrunderwerbsteuer beim Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Gesellschaften§§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG

Die Struktur

Die beste Struktur ist die einfachste, die trägt. Jede zusätzliche Ebene kostet Gründung, Buchhaltung, Beratung und Beweglichkeit — und muss diesen Preis verdienen. Wer mit der Holding anfängt, hat die Frage übersprungen, ob sie nötig ist.

In der Praxis lassen sich die Fälle auf fünf Stufen ordnen. Sie bauen aufeinander auf; kaum jemand braucht die oberen.

  1. Nur ein Testament

    Ein Ehepaar, ein Haus, ein Depot, zwei Kinder. Die Freibeträge reichen.

    Es fehlt ein Testament, das die Erbengemeinschaft vermeidet, und eine Vorsorgevollmacht. Keine Gesellschaft, keine Übertragung zu Lebzeiten, nichts, was jemand jährlich pflegen muss.

    Aufwand: einmalig, notarielle Beurkundung
    Löst nicht: die Steuer, sobald das Vermögen über den Freibeträgen liegt

    Erblasser Kind Kind Testament
  2. Schenken statt vererben

    Das Vermögen liegt über den Freibeträgen, und es ist Zeit da.

    Übertragung in Stufen alle zehn Jahre, bei Immobilien häufig mit Nießbrauchsvorbehalt. Weiterhin ohne Gesellschaft — was zählt, ist der Kalender, nicht die Rechtsform.

    Aufwand: je Übertragung, meist notariell
    Löst nicht: den Streit, wenn mehrere Kinder denselben Gegenstand wollen

    Eltern heute +10 +20 Jahre Kind
  3. Die Familiengesellschaft

    Mehrere Immobilien oder ein größeres Depot, mehrere Kinder, Streit wäre teuer.

    Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bündelt das Vermögen, trennt Stimmrecht von Kapital und verhindert, dass jede Übertragung den Gesellschafterkreis sprengt.

    Aufwand: laufende Buchhaltung und Jahresabschluss
    Löst nicht: die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen — dafür braucht es die Verschonung

    Eltern Kinder Familien-KG Immobilien Depot
  4. Die Holding

    Ein operatives Unternehmen, ein Verkauf ist absehbar oder Gewinne sollen im Verbund reinvestiert werden.

    Erst hier verdient die zusätzliche Ebene ihren Preis — und nur, wenn die Sperrfrist abläuft, bevor verkauft wird.

    Aufwand: zwei Gesellschaften, zwei Abschlüsse
    Löst nicht: den Bedarf an privater Liquidität; was ausgeschüttet wird, ist trotzdem zu versteuern

    Familie Holding Betrieb Beteiligung
  5. Stiftung oder Doppelstiftung

    Das Vermögen soll dauerhaft gebunden und von Erbfällen entkoppelt werden, oft mit einem gemeinnützigen Teil.

    Die aufwendigste Stufe und die am schwersten umkehrbare. Was einmal in der Stiftung liegt, kommt praktisch nicht zurück.

    Aufwand: Stiftungsaufsicht und eigene Rechnungslegung; Erbersatzsteuer alle dreißig Jahre
    Löst nicht: die Beweglichkeit — sie ist der Preis

    Familienstiftung Gemeinnützige Familienholding Stimmrecht und Kapital getrennt Betrieb

Kapital und Stimmrechte laufen auseinander — daran hängt in einer Nachfolgestruktur fast alles

Unternehmer natürliche Person Familienstiftung errichtet vom Unternehmer Stiftungsgeschäft 94 % Kapital keine Stimmrechte 6 % Kapital Stimmenmehrheit Familienholding GmbH § 8b KStG · thesauriert 100 % 12 % 100 % Operative GmbH das eigentliche Geschäft Beteiligung AG über 10 %, unter 15 % Immobilien GmbH § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Kapitalanteile Stimmrechte und Einfluss Unternehmer natürliche Person Familienstiftung vom Unternehmer errichtet Stiftungsgeschäft 94 % Kapital keine Stimmrechte 6 % Kapital Stimmenmehrheit Familienholding GmbH § 8b KStG · thesauriert 100 % 12 % 100 % Operative GmbH das eigentliche Geschäft Beteiligung AG über 10 %, unter 15 % Immobilien GmbH § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Kapitalanteile Stimmrechte und Einfluss
Schematische Darstellung einer möglichen Struktur, keine Empfehlung im Einzelfall. Die Beteiligung von 12 Prozent liegt bewusst im Korridor zwischen der körperschaftsteuerlichen Schwelle von 10 und der gewerbesteuerlichen von 15 Prozent — siehe Rn. 6.

Stufe vier ist die häufigste Entscheidung — und die, bei der die Zahlen am meisten hergeben. Eine Holding ist eine Kapitalgesellschaft, die Anteile an anderen Kapitalgesellschaften hält. Ihr Vorteil ist eng umrissen und gilt nicht immer.

Rn. 5§ 8b Abs. 2, 3 KStG

Beim Verkauf. Der Veräußerungsgewinn bleibt auf Ebene der Holding weitgehend steuerfrei; fünf Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Bei einer Gesamtbelastung von rund 30 Prozent ergibt das eine effektive Belastung von etwa 1,5 Prozent. Zum Vergleich: Als Privatperson mit mindestens einem Prozent Beteiligung greift das Teileinkünfteverfahren — bei Spitzensteuersatz effektiv rund 27 Prozent.

Rn. 6§ 8b Abs. 1, 4 KStG · § 9 Nr. 2a GewStG

Bei Dividenden gilt eine Schwelle, und zwar zwei verschiedene. Körperschaftsteuerlich sind Dividenden ab 10 Prozent Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres befreit. Gewerbesteuerlich verlangt § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Dazwischen liegt ein Korridor, in dem Dividenden körperschaftsteuerfrei, aber gewerbesteuerpflichtig sind — eine Lücke, die regelmäßig übersehen wird und sich meist durch eine kleine Anpassung der Quote schließen lässt.

Die Holding ist ein Instrument für Kapital, das im Unternehmen arbeiten soll — nicht für Kapital, das ausgegeben wird. Der Steuervorteil verschwindet in dem Moment, in dem ausgeschüttet wird: Darauf fallen 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an.

Sie lohnt sich außerdem nicht, wenn eine Beteiligung Verluste erwarten lässt. Die Befreiung nach § 8b KStG ist symmetrisch: Veräußerungsverluste sind ebenso wenig abziehbar, wie Gewinne steuerpflichtig sind.

Rn. 7§ 22 UmwStG

Die Sperrfrist entscheidet über den Zeitpunkt. Wer eine bestehende Beteiligung steuerneutral zu Buchwerten in eine Holding einbringt, löst eine siebenjährige Sperrfrist aus. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, wird die Einbringung rückwirkend besteuert — beim Einbringenden persönlich. Wer die Struktur baut, um einen absehbaren Verkauf vorzubereiten, kommt damit meist zu spät.

Bausteine, die zu mehreren Stufen passen. Sie ersetzen keine Struktur, sondern ergänzen sie:

  • Testamentsvollstreckung — wenn der Nachfolger noch nicht so weit ist oder mehrere Erben sich absehbar nicht einigen.
  • Poolvereinbarung — hebt Anteile unterhalb von 25 Prozent in das begünstigte Vermögen, wenn Verfügung und Stimmrechtsausübung gebunden werden (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  • Güterstandsschaukel — den steuerfreien Zugewinnausgleich heben, ohne die Ehe zu beenden (§ 5 ErbStG).

Ab 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen gilt ohnehin ein eigenes Regime: entweder der abschmelzende Verschonungsabschlag oder die Verschonungsbedarfsprüfung, bei der das Privatvermögen offengelegt wird (§§ 13c, 28a ErbStG).

Die meisten Mandate enden auf Stufe eins oder zwei. Das ist kein Mangel an Anspruch, sondern das Ergebnis der Prüfung. Eine Struktur, die niemand mehr versteht, wenn der Erbfall eintritt, ist keine Lösung — sie ist der nächste Streitpunkt.

Die Reihenfolge

Daraus ergibt sich eine Prüffolge, die sich nicht umstellen lässt: erst der Wert, dann die Fristen, dann die Struktur. Wer nur juristisch denkt, baut eine Struktur um ein Unternehmen, dessen Ertragskraft er nicht geprüft hat. Wer nur betriebswirtschaftlich denkt, übersieht die Fristen, die über den Nutzen dieser Struktur entscheiden.

Die Ausnahme ist das Start-up. Dort steht die Struktur vor dem Wert. Wer erst strukturiert, wenn das Unternehmen etwas wert ist, zahlt für dieselbe Holding ein Vielfaches und wartet sieben Jahre auf das Ende der Sperrfrist. Bei jungen Unternehmen beginnt die Arbeit deshalb mit der Frage nach dem Wachstumspfad, nicht mit der Bewertung.

Und in Ihrem Fall?

Welche Stufe trägt bei Ihnen?

Diese Seite beschreibt Regelfälle. Ihrer ist keiner. Ob die Zehnjahresfrist überhaupt noch etwas bringt, ob das Verwaltungsvermögen die Verschonung trägt, ob ein Pflichtteilsverzicht durchsetzbar ist — das entscheidet sich an Zahlen, die in Ihren Unterlagen stehen, nicht in einem Text.

Ein erstes Gespräch klärt drei Dinge: welche Fristen bei Ihnen bereits laufen, welche Zahl fehlt, und in welcher Reihenfolge die nächsten Schritte kommen.

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Aus der Praxis

Zehn Fehler, die uns in der Beratung immer wieder begegnen

Wer es genauer wissen will, liest weiter. Keiner dieser Fehler ist exotisch. Jeder einzelne kostet Geld, Zeit oder den Frieden in der Familie — und jeder wäre vorher erkennbar gewesen.

  1. Der Gesellschaftsvertrag schlägt das Testament

    Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor. Sieht die Satzung eine Einziehung oder eine qualifizierte Nachfolgeklausel vor, läuft ein Testament ins Leere, das jemand anderen einsetzt. Beide Papiere müssen zusammen gelesen werden — in der Praxis liegen sie bei zwei verschiedenen Beratern.

    § 15 GmbHG · §§ 1922, 2032 BGB

  2. Verwaltungsvermögen über der 90-Prozent-Grenze

    Erreicht das Bruttoverwaltungsvermögen 90 Prozent des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig — nicht anteilig. Angesammelte Liquidität und vermietete Immobilien bringen ein gesundes Unternehmen unbemerkt in diesen Bereich.

    §§ 13a, 13b ErbStG

  3. Zu spät begonnen

    Freibeträge kehren alle zehn Jahre wieder. Wer mit 55 anfängt statt mit 70, hat eine Übertragungsstufe mehr: 400.000 Euro je Kind, die sich später nicht nachholen lassen.

    §§ 14, 16 ErbStG

  4. Der Pflichtteil wurde nicht gerechnet

    Pflichtteilsansprüche sind in Geld zu erfüllen, unabhängig davon, ob das Unternehmen diese Liquidität hat. Wer ein Kind zum Nachfolger macht, ohne den Anspruch der Geschwister zu beziffern, verlagert das Problem in den Erbfall.

    §§ 2303, 2317 BGB

  5. Das Berliner Testament über Betriebsvermögen

    Der überlebende Ehegatte erbt allein, die Kinder erst danach. Damit verfallen deren Freibeträge gegenüber dem zuerst Versterbenden, und die Bindungswirkung nimmt dem Überlebenden die Möglichkeit, auf eine veränderte Lage im Unternehmen zu reagieren.

    §§ 2269, 2271 BGB · § 16 ErbStG

  6. Die Erbengemeinschaft am Gesellschaftsanteil

    Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand und verfügt über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich. Bei Unternehmensanteilen führt das zur Blockade; am Ende steht die Teilungsversteigerung, die genau den Wert vernichtet, um den gestritten wurde.

    §§ 2032, 2040 BGB · §§ 180 ff. ZVG

  7. Die Holding kam zu spät

    Wer eine bestehende Beteiligung zu Buchwerten in eine Holding einbringt, löst eine siebenjährige Sperrfrist aus. Wird vorher verkauft, wird die Einbringung rückwirkend besteuert — persönlich beim Einbringenden.

    § 22 UmwStG

  8. Der steuerliche Wert wurde für den Kaufpreis gehalten

    Das vereinfachte Ertragswertverfahren dient der Besteuerung, nicht der Preisfindung. Es kennt keine Bereinigung um Sondereffekte, kein marktübliches Geschäftsführergehalt und keine Risikodifferenzierung — und weicht deshalb ab, in beide Richtungen.

    §§ 199 ff. BewG

  9. Der Güterstand blieb außen vor

    In der Zugewinngemeinschaft bleibt der fiktive Zugewinnausgleich im Todesfall steuerfrei — ein Hebel, der häufig ungenutzt bleibt. Umgekehrt kann die Verfügung über das Vermögen im Ganzen die Zustimmung des Ehegatten erfordern und einen Verkauf aufhalten.

    § 5 ErbStG · § 1365 BGB

  10. Keine Vorsorgevollmacht

    Die Nachfolge regelt den Todesfall. Handlungsunfähig wird ein Gesellschafter aber meist vorher. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht — und die Gesellschaft wartet, bis das geschehen ist.

    §§ 1814 ff. BGB

Regelfälle des deutschen Rechts, Rechtsstand September 2026. Ob einer dieser Punkte Ihren Fall trifft, lässt sich nur am Einzelfall beantworten.

Die Instrumente

Für jedes dieser Probleme gibt es ein Werkzeug

Die zehn Fehler oben sind die eine Hälfte. Hier steht die andere: was das Recht bereithält, wenn man früh genug danach fragt. Kein einziges dieser Instrumente wirkt rückwirkend.

Wenn das Problem istDas InstrumentNorm
Pflichtteilsansprüche entziehen dem Betrieb LiquiditätPflichtteilsverzicht gegen Abfindung, notariell beurkundet§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB
Der Nachfolger ist minderjährig oder noch nicht so weitTestamentsvollstreckung, auch als Dauervollstreckung§§ 2197, 2209 BGB
Der Betrieb soll über zwei Generationen gesteuert bleibenVor- und Nacherbschaft§§ 2100 ff. BGB
Die Regelung soll bindend sein, nicht einseitig widerruflichErbvertrag statt Testament§§ 2274 ff. BGB
Übertragen, aber die Erträge noch behaltenNießbrauchsvorbehalt — mit Blick auf die Verschonung gerechnet§ 1030 BGB · §§ 13a, 13b ErbStG
Die Erbengemeinschaft blockiert den GesellschaftsanteilNachfolgeklausel in der Satzung, dazu die Teilungsanordnung§ 15 GmbHG · § 2048 BGB
Gesellschafterstreit soll nicht öffentlich werdenSchiedsklausel im Gesellschaftsvertrag§§ 1029 ff. ZPO
Handlungsunfähigkeit tritt vor dem Erbfall einVorsorgevollmacht mit gesellschaftsrechtlicher Reichweite§§ 164 ff., 1814 ff. BGB
Der Ehegatte soll versorgt sein, ohne dass der Betrieb zerfälltModifizierte Zugewinngemeinschaft, gegebenenfalls Güterstandsschaukel§§ 1408, 1414 BGB · § 5 ErbStG

Welches Instrument trägt, entscheidet sich am Einzelfall — und mehrere davon schließen einander aus. Die Auswahl steht am Ende der Prüfung, nicht am Anfang.

Was diese Seite nicht leistet

Beschrieben sind Regelfälle des deutschen Steuerrechts für inländische Kapitalgesellschaften, Rechtsstand September 2026. Nicht behandelt sind grenzüberschreitende Sachverhalte, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, Personengesellschaften und Immobilien mit Grunderwerbsteuerfolgen. Die Doppelstiftung oben ist als Aufbau dargestellt, nicht als Empfehlung; ob sie trägt, hängt am Einzelfall. Angegebene Steuersätze sind Näherungen; die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab. Eine Einzelfallberatung ersetzt das nicht.

Häufige Fragen

Wie wird ein mittelständisches Unternehmen bewertet?

Über den Ertragswert: Aus den bereinigten Ergebnissen der letzten Jahre wird eine nachhaltige Ertragskraft abgeleitet und mit einem risikoadäquaten Zinssatz kapitalisiert. Das vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG dient der Steuer, nicht der Preisfindung, und weicht deshalb regelmäßig ab.

Wie oft kann man Freibeträge bei der Schenkung nutzen?

Alle zehn Jahre. § 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammen; danach stehen die Freibeträge des § 16 ErbStG wieder vollständig zur Verfügung — 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel.

Wann lohnt sich eine Holding — und wann nicht?

Sie lohnt sich, wenn ein Verkauf absehbar ist oder Gewinne im Verbund reinvestiert werden sollen. Sie lohnt sich nicht, wenn die Gewinne privat gebraucht werden: Bei Ausschüttung fallen 26,375 Prozent an. Kritisch sind außerdem Beteiligungen zwischen 10 und 15 Prozent und solche, die Verluste erwarten lassen.

Kann ich eine Holding noch kurz vor dem Verkauf gründen?

Technisch ja, wirtschaftlich meist nein. Die Einbringung zu Buchwerten löst eine siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG aus. Wird innerhalb dieser Frist verkauft, wird die Einbringung rückwirkend besteuert — beim Einbringenden persönlich.

Wie verhindert man, dass der Pflichtteil das Unternehmen belastet?

Das übliche Mittel ist der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung nach § 2346 Abs. 2 BGB. Er wird zu Lebzeiten geschlossen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB) und setzt voraus, dass der Verzichtende etwas dafür bekommt — häufig privates Vermögen statt Betriebsvermögen. Nach dem Erbfall ist dieser Weg verschlossen.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Wenn der Nachfolger noch minderjährig ist, wenn mehrere Erben sich absehbar nicht einigen oder wenn der Betrieb über Jahre geführt werden muss, bevor er übergeben werden kann. Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB kann bis zu dreißig Jahre laufen. Bei Personengesellschaften stößt sie an Grenzen, weil die persönliche Haftung nicht auf den Vollstrecker übergeht.

Was passiert mit dem Unternehmen in einer Erbengemeinschaft?

Die Erben werden Gesamthänder und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2032, 2040 BGB). Bei Gesellschaftsanteilen genügt ein Erbe, der nicht zustimmt, um die Willensbildung anzuhalten. Löst sich die Gemeinschaft nicht einvernehmlich auf, bleibt die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG — regelmäßig unterhalb des Werts, um den gestritten wurde.

Warum ist das Berliner Testament bei Betriebsvermögen problematisch?

Weil die Kinder im ersten Erbfall nichts erwerben und ihre Freibeträge nach § 16 ErbStG gegenüber dem zuerst Versterbenden damit verfallen. Dazu kommt die Bindungswirkung nach § 2271 BGB: Der überlebende Ehegatte kann wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr ändern, auch wenn sich die Lage im Unternehmen geändert hat.

Was passiert, wenn nichts geregelt ist?

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben werden Gesamthänder einer Erbengemeinschaft, die nur einstimmig handeln kann — bei Unternehmensanteilen führt das zur Blockade. Dazu kommen Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB, die in Geld zu erfüllen sind.