Rn. 1§§ 14, 16, 19 ErbStG
Der Rechner ist eine Orientierung, keine Beratung. Er bildet die Freibeträge des § 16 Abs. 1, die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 und den Tarif des § 19 Abs. 1 samt Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ab. Er berücksichtigt nicht die Verschonung für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, den Versorgungsfreibetrag nach § 17, das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, Nießbrauchsvorbehalte, Güterstandsfragen, Auslandsbezug oder die Bewertung des übertragenen Vermögens selbst. Im Einzelfall verschieben diese Punkte das Ergebnis erheblich — meist zugunsten des Steuerpflichtigen.
Wie der Rechner rechnet
Die Zehnjahresfrist. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag steht also nicht je Schenkung zur Verfügung, sondern je Zehnjahreszeitraum. Wer früh anfängt, hat mehr Zeiträume — das ist der gesamte Hebel, und er lässt sich später nicht nachholen.
Der Härteausgleich. Übersteigt der Erwerb eine Wertgrenze des Tarifs nur knapp, würde der nächsthöhere Steuersatz auf den gesamten Betrag zu einem Ergebnis führen, bei dem ein Euro mehr Schenkung mehrere tausend Euro mehr Steuer auslöst. § 19 Abs. 3 begrenzt das: Der Mehrbetrag wird nur erhoben, soweit er aus der Hälfte des die Grenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann — bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln. Der Rechner setzt das um.
Was als Nächstes zu klären wäre
Wenn das Ergebnis oben eine Steuerlast zeigt, ist die erste Frage nicht, wie man sie zahlt, sondern ob sie überhaupt anfällt. Bei Betriebsvermögen greifen die §§ 13a, 13b ErbStG mit 85 oder 100 Prozent Verschonung; dann verschiebt sich die Rechnung vollständig. Dazu steht mehr unter Recht.
Rechtsstand: ErbStG in der Fassung vom 22. Juni 2026.